§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 271
Nach Gewicht
- FG München, 13.07.2022 – 4 K 680/21
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2022 – 16 K 16128/21
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1284/13Zitiert von 2
- FG Köln, 21.11.2012 – 14 K 1020/12Zitiert von 3
- FG Saarland, 21.06.2006 – 1 K 64/03
- BFH, 22.01.2013 – IX R 1/12(Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO - Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Köln, 26.03.2026 – 6 K 2820/20
- FG Hamburg, 14.01.2026 – 6 V 3/26
271 Entscheidungen zu § 347 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 347 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/347#abs-1 (1) Gegen Verwaltungsakte
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/347#abs-2 (2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/347#abs-3 (3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.